BFSG: Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz von dir verlangt
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG für viele digitale Angebote an Verbraucher:innen. Wer betroffen ist, was gefordert wird und wie du strukturiert vorgehst.
Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit für viele Unternehmen in Deutschland keine Kür mehr, sondern Pflicht. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen so gestaltet sind, dass Menschen mit Behinderungen sie nutzen können. Betroffen sind vor allem Online-Shops, Buchungsstrecken, Banking-Angebote und viele Apps.
Trotzdem herrscht in vielen Teams Unsicherheit: Gilt das Gesetz für uns? Was genau müssen wir umsetzen? Und was passiert, wenn wir es nicht tun? In diesem Artikel bekommst du einen strukturierten Überblick – vom Anwendungsbereich über die technischen Anforderungen bis zu einer To-do-Liste, mit der du intern loslegen kannst.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein über die Rechtslage (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie das BFSG für dein konkretes Angebot gilt, klärst du im Zweifel mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt.
Worum es beim BFSG geht
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Alle EU-Mitgliedstaaten mussten diese Richtlinie umsetzen, deshalb gibt es vergleichbare Gesetze in ganz Europa. Die konkreten technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in einer Rechtsverordnung: der Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSGV.
Der Grundgedanke steht in § 3 BFSG: Produkte und Dienstleistungen gelten als barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, zugänglich machen und nutzen können. Das ist ein hoher Anspruch. Ein Shop, in dem eine blinde Person nur mit Hilfe ihrer Nachbarin bestellen kann, erfüllt ihn nicht.
Wichtig zur Einordnung: Das BFSG richtet sich an private Wirtschaftsakteure. Für Websites und Apps öffentlicher Stellen gelten andere Regeln, nämlich das Behindertengleichstellungsgesetz mit der BITV 2.0 auf Bundesebene und die jeweiligen Landesgesetze.
Wer betroffen ist
Das Gesetz unterscheidet zwischen Produkten und Dienstleistungen. Für die meisten Leser:innen dieses Blogs sind die Dienstleistungen entscheidend, weil darunter Websites und Apps fallen.
Produkte
Erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. Dazu gehören unter anderem Computer und Betriebssysteme für Verbraucher:innen, Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten oder Zahlungsterminals, Smartphones und andere Endgeräte für Telekommunikation, Geräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten sowie E-Book-Lesegeräte. Hier treffen die Pflichten vor allem Hersteller, Importeure und Händler.
Dienstleistungen
Bei Dienstleistungen geht es um Angebote, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher:innen erbracht werden:
- Telekommunikationsdienste
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen
- Bankdienstleistungen für Verbraucher:innen
- E-Books und die dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Was „elektronischer Geschäftsverkehr“ bedeutet
Der letzte Punkt ist der mit der größten Reichweite. Das Gesetz meint damit Dienste, die über Websites oder mobile Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage von Verbraucher:innen im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Der klassische Fall ist der Online-Shop. Aber auch Buchungsportale, Online-Ticketverkauf, Abo-Abschlüsse oder Tarifrechner mit Vertragsabschluss fallen typischerweise darunter.
Zwei Merkmale helfen bei der ersten Einordnung. Erstens: Richtet sich dein Angebot an Verbraucher:innen? Reine B2B-Angebote sind vom BFSG grundsätzlich nicht erfasst. Zweitens: Kann über deine Website oder App ein Vertrag angebahnt oder geschlossen werden? Eine reine Imageseite ohne Bestellmöglichkeit ist meist kein Fall des elektronischen Geschäftsverkehrs. Die Grenzen sind allerdings nicht in jedem Fall eindeutig, zum Beispiel bei Kontaktformularen, Terminbuchungen oder gemischten B2B- und B2C-Angeboten. Genau hier lohnt sich eine rechtliche Prüfung.
Ausnahmen: Wann das BFSG nicht oder nur eingeschränkt gilt
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Ein Kleinstunternehmen beschäftigt laut § 2 BFSG weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Ein Shop mit acht Beschäftigten und 3 Millionen Euro Umsatz kann also trotzdem unter die Ausnahme fallen, wenn seine Bilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt – mit zwölf Beschäftigten dagegen nicht mehr.
Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte im Sinne des BFSG herstellen oder vertreiben, sind nicht pauschal befreit.
Ausgenommene Inhalte
Für bestimmte Inhalte von Websites und Apps macht § 1 Abs. 4 BFSG Ausnahmen. Dazu gehören unter anderem aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Büro-Dateiformate, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten, sofern die wesentlichen Informationen auch auf andere zugängliche Weise bereitstehen, Inhalte von Dritten, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst, sowie Archive, die nicht mehr aktualisiert werden. Neue Inhalte und alles, was du aktiv pflegst, sind davon nicht erfasst.
Grundlegende Veränderung und unverhältnismäßige Belastung
Die §§ 16 und 17 BFSG erlauben eine Ausnahme, wenn die Barrierefreiheit das Wesen deiner Dienstleistung grundlegend verändern oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Das klingt nach einem Schlupfloch, ist aber keines. Die Beurteilung nimmst du selbst vor, musst sie dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Marktüberwachungsbehörde informieren. Bei Dienstleistungen ist die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung außerdem regelmäßig zu wiederholen. Die Kriterien dafür stehen in Anlage 4 des Gesetzes. Wer sich darauf berufen will, sollte das nur mit sorgfältiger Begründung und rechtlicher Begleitung tun.
Welche Anforderungen konkret gelten
Die BFSGV formuliert die Anforderungen eher abstrakt. Für Dienstleistungen verlangt § 12 BFSGV unter anderem, dass Websites, Online-Anwendungen und mobile Apps konsistent und angemessen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Wenn dir diese vier Begriffe bekannt vorkommen: Es sind genau die vier Prinzipien der WCAG, die wir im Artikel zu den WCAG-Prinzipien ausführlich erklären.
Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen in § 19 BFSGV zusätzliche Punkte hinzu: Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie bereitstellt, sowie barrierefreie Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen. Login, Zwei-Faktor-Authentifizierung und Bezahlvorgang gehören also ausdrücklich dazu.
EN 301 549 und WCAG 2.1 AA als Maßstab
Wie misst man „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“? In der Praxis über die europäische Norm EN 301 549. Sie verweist für Webinhalte auf die WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA. Nach § 4 BFSG gilt außerdem eine Konformitätsvermutung: Wer die einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen erfüllt – soweit die Norm sie abdeckt.
Die WCAG 2.2 sind derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich gefordert. Es ist trotzdem sinnvoll, dich daran zu orientieren: Sie bauen auf 2.1 auf, ergänzen Kriterien etwa zu Fokus, Zielgrößen und Authentifizierung und sind seit Oktober 2023 der aktuelle W3C-Standard. Wer heute neu entwickelt, spart sich so spätere Nacharbeit.
Was das im Alltag bedeutet
Ein realistisches Szenario: Ein Modehändler hat einen gut gemachten Shop, doch beim Checkout wird ein Zahlungsdienst eingebunden. Dessen Formularfelder haben keine sichtbaren Beschriftungen, und der „Jetzt kaufen“-Button lässt sich nur mit der Maus auslösen. Für eine Person, die per Tastatur oder Screenreader einkauft, endet der Einkauf hier. Aus Sicht des BFSG ist das ein Problem des Händlers, nicht nur des Zahlungsanbieters – denn die Bezahlfunktion gehört zur Dienstleistung.
Typische Kriterien, an denen solche Strecken scheitern, sind Nicht-Text-Inhalt (fehlende Alternativtexte für Produktbilder und Icons), Kontrast (Minimum), Tastatur, Fokus sichtbar, Beschriftungen oder Anweisungen und Name, Rolle, Wert bei eigenen Komponenten wie Größenauswahl oder Mengen-Stepper.
Pflichtinformationen nach Anlage 3
Neben der technischen Umsetzung musst du nach § 14 BFSG Informationen dazu bereitstellen, wie deine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Was hineingehört, regelt Anlage 3 des Gesetzes. Du machst diese Informationen in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise zugänglich, und zwar selbst in barrierefreier Form. Mindestens enthalten sein sollen, soweit zutreffend:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Diese Informationen musst du so lange bereithalten, wie du die Dienstleistung anbietest. In der Praxis hat sich eine eigene Seite durchgesetzt, die aus dem Footer verlinkt ist. Wie du sie aufbaust und worin sie sich von der Erklärung zur Barrierefreiheit öffentlicher Stellen unterscheidet, liest du im Artikel zur Barrierefreiheitserklärung.
Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt
§ 14 BFSG verlangt, dass du die Anforderungen dauerhaft einhältst. Änderungen an deiner Dienstleistung, an den Anforderungen oder an den einschlägigen Normen musst du angemessen berücksichtigen. Ein Relaunch, ein neues Checkout-Plugin oder eine neue Kampagnen-Landingpage sind also jedes Mal ein Anlass, die Barrierefreiheit erneut zu prüfen.
Stellst du fest, dass deine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, musst du Korrekturmaßnahmen ergreifen. Das Gesetz sieht in diesem Fall außerdem vor, dass du die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informierst, und zwar mit Angaben zur Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen. Auf begründetes Verlangen der Behörde musst du zudem Auskunft erteilen und an der Herstellung der Konformität mitwirken.
Marktüberwachung und Sanktionen
Für die Marktüberwachung von Dienstleistungen nach dem BFSG haben die Länder eine gemeinsame Behörde geschaffen: die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie kann Angebote prüfen und bei Mängeln einschreiten.
Das Verfahren ist in § 29 BFSG gestuft geregelt. Zuerst fordert die Behörde dich auf, innerhalb einer angemessenen Frist für Konformität zu sorgen. Passiert nichts, folgt eine erneute Aufforderung, verbunden mit der Androhung, das Angebot zu untersagen. Bleibt auch das ohne Wirkung, kann die Behörde anordnen, dass du die Dienstleistung einstellst. Für einen Online-Shop wäre das der denkbar schlechteste Ausgang.
Verbraucher:innen, die ein Angebot wegen eines Verstoßes nicht oder nur eingeschränkt nutzen können, dürfen bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, ein Verfahren einzuleiten. Dasselbe Recht haben anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz.
Verstöße können außerdem als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 37 BFSG sieht je nach Tatbestand Bußgelder von bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro vor. Wer etwa eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, fällt in die höhere Kategorie. Ob und in welchem Umfang Verstöße darüber hinaus wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Übergangsfristen
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 ohne allgemeine Schonfrist. § 38 BFSG enthält nur eng begrenzte Übergangsregeln:
- Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie bereits vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig für die Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt haben, bis längstens 27. Juni 2030 weiter dafür nutzen.
- Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf unverändert fortbestehen, höchstens aber bis zum 27. Juni 2030.
- Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter verwendet werden, höchstens aber 15 Jahre nach Inbetriebnahme.
Für deine Website oder App bedeutet das: Eine Übergangsfrist für die Barrierefreiheit deines Online-Angebots selbst lässt sich daraus in aller Regel nicht ableiten. Wer noch nicht angefangen hat, sollte das jetzt tun.
Was das BFSG nicht ist
Rund um das Gesetz kursieren einige Missverständnisse. Das hartnäckigste: Ein Overlay oder Accessibility-Widget, das per Skript eingebunden wird, mache eine Website barrierefrei. Das stimmt nicht. Solche Tools können fehlende Labels, falsche Strukturen oder nicht bedienbare Komponenten nicht zuverlässig reparieren und stören teilweise sogar die assistiven Technologien, die Menschen ohnehin nutzen. Barrierefreiheit entsteht im Design, im Code und in den Inhalten.
Ebenso wenig ist das BFSG ein Projekt, das du mit einem einmaligen Audit abhaken kannst. Und es ist auch kein reines Entwicklerthema: Redaktion, Design, Produktmanagement, Einkauf von Drittanbieter-Software und Kundenservice tragen alle zur Barrierefreiheit bei. Selbst Unterstützungsdienste wie Help-Desk oder Callcenter müssen nach der BFSGV Informationen zur Barrierefreiheit über barrierefreie Kommunikationswege bereitstellen.
Deine To-do-Liste
Wenn du strukturiert vorgehen willst, hilft diese Reihenfolge:
- Betroffenheit klären: Bietest du eine der genannten Dienstleistungen für Verbraucher:innen an? Bist du ein Kleinstunternehmen? Dokumentiere die Einschätzung.
- Bestandsaufnahme machen: Welche Websites, Apps, Subdomains, Kundenportale und eingebundenen Drittanbieter-Dienste gehören zu deinem Angebot?
- Prüfen lassen oder selbst prüfen: Teste die wichtigsten Nutzerwege gegen WCAG 2.1 AA, besser gleich gegen 2.2. Wie du dabei vorgehst, steht im Artikel Barrierefreiheit testen.
- Priorisieren: Zuerst alles, was Nutzer:innen komplett blockiert – etwa Registrierung, Login, Warenkorb und Checkout.
- Drittanbieter einbeziehen: Frage bei Zahlungsdiensten, Shop-Systemen, Consent-Bannern und Chat-Widgets nach Informationen zur Barrierefreiheit und berücksichtige sie bei Vertragsverlängerungen.
- Pflichtinformationen veröffentlichen: Erstelle die Informationen nach Anlage 3 und verlinke sie gut auffindbar.
- Prozesse verankern: Nimm Barrierefreiheit in Design-System, Definition of Done, Redaktionsleitfaden und Abnahmen auf.
- Feedback ermöglichen: Biete einen barrierefreien Kontaktweg an, über den Menschen Probleme melden können, und reagiere zügig.
Kurze Checkliste
- Betroffenheit geprüft und dokumentiert
- Zentrale Nutzerwege gegen WCAG 2.1 AA getestet
- Login, Authentifizierung und Bezahlung barrierefrei
- Informationen nach Anlage 3 veröffentlicht und barrierefrei zugänglich
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde in den Informationen genannt
- Verantwortlichkeiten und Prüfintervalle festgelegt
Fazit
Das BFSG macht aus einem guten Vorsatz eine handfeste Pflicht. Für Online-Shops und viele andere digitale Angebote an Verbraucher:innen gilt seit dem 28. Juni 2025: Websites und Apps müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein, und das in der Praxis gemessen an WCAG 2.1 AA. Dazu kommen Informationspflichten und eine Marktüberwachung, die bis zur Untersagung eines Angebots gehen kann.
Die gute Nachricht: Die Anforderungen sind nicht neu und gut dokumentiert. Wer seine wichtigsten Nutzerwege prüft, die gröbsten Barrieren beseitigt und Barrierefreiheit in die eigenen Abläufe einbaut, ist auf einem soliden Weg. Und ganz nebenbei wird dein Angebot für alle Kund:innen besser nutzbar. Einen Überblick über alle Kriterien findest du im WCAG-Guide.
Quellen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- Verordnung zum BFSG (BFSGV) – gesetze-im-internet.de (öffnet in neuem Tab)
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) – EUR-Lex (öffnet in neuem Tab)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit (öffnet in neuem Tab)
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 – W3C (öffnet in neuem Tab)