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Barrierefreiheitserklärung: Was hinein muss und was oft schiefgeht

Erklärung zur Barrierefreiheit nach BITV 2.0 oder Informationen nach BFSG? Was der Unterschied ist, welche Angaben Pflicht sind und welche Fehler du vermeiden solltest.

Im Footer vieler Websites steht inzwischen ein Link mit der Aufschrift „Barrierefreiheit“ oder „Barrierefreiheitserklärung“. Klickt man darauf, findet man oft wenig Konkretes: ein paar Sätze, dass man sich „um Barrierefreiheit bemüht“, eine allgemeine Kontaktadresse, manchmal ein Datum aus dem Jahr 2020. Das hilft niemandem – weder den Menschen, die wissen wollen, ob sie ein Angebot nutzen können, noch dem Unternehmen, das damit seine Pflichten erfüllen will.

Dazu kommt ein Begriffsdurcheinander. Öffentliche Stellen müssen eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ veröffentlichen. Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, müssen „Informationen“ darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Beides wird im Alltag gern Barrierefreiheitserklärung genannt, folgt aber unterschiedlichen Regeln. In diesem Artikel sortieren wir das: Was gehört wohin, wie baust du die Seite sinnvoll auf, und welche Fehler solltest du vermeiden?

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel informiert allgemein (Stand Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Aussagen zu deinem konkreten Fall wende dich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Zwei Pflichten, zwei Rechtsgrundlagen

Die Erklärung zur Barrierefreiheit stammt aus der EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Auf Bundesebene ist sie in § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) und in § 7 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) geregelt. Für Länder und Kommunen gelten die jeweiligen Landesgesetze, die ähnliche, aber nicht in jedem Detail identische Vorgaben machen.

Die Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG gehen auf den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) zurück. Sie betreffen private Anbieter von Dienstleistungen für Verbraucher:innen, etwa Online-Shops oder Banking-Apps. Was hineingehört, steht in § 14 und Anlage 3 BFSG. Mehr zum Anwendungsbereich des Gesetzes findest du im Artikel zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Beide Dokumente haben ein gemeinsames Ziel: Transparenz. Menschen sollen vorab erfahren, wie zugänglich ein Angebot ist, wo es Barrieren gibt und an wen sie sich wenden können. Die Pflichtinhalte unterscheiden sich aber deutlich.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen

Pflichtinhalte

Nach § 12b BGG muss die Erklärung drei Dinge enthalten:

  • Nicht barrierefreie Inhalte: Welche Bereiche sind nicht vollständig barrierefrei, warum nicht, und gibt es gegebenenfalls barrierefreie Alternativen?
  • Feedback-Mechanismus: eine unmittelbar zugängliche, barrierefreie elektronische Kontaktmöglichkeit, über die Menschen Barrieren melden und Informationen anfordern können.
  • Hinweis auf das Schlichtungsverfahren: eine Erläuterung, dass ein Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG möglich ist, mit Link zur Schlichtungsstelle.

§ 7 BITV 2.0 konkretisiert das. Die Erklärung soll umfassend, detailliert und verständlich darstellen, inwieweit die Website oder App die Anforderungen erfüllt. Für den Aufbau verweist die Verordnung auf die Mustererklärung im Anhang des EU-Durchführungsbeschlusses 2018/1523. Dessen erster Abschnitt enthält die Pflichtangaben, darunter den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen (vollständig, teilweise oder nicht vereinbar), die nicht barrierefreien Inhalte, Angaben zur Erstellung der Erklärung sowie Feedback und Kontakt. Freiwillige Angaben aus dem zweiten Abschnitt, etwa geplante Verbesserungen, sollen nach Möglichkeit ergänzt werden.

Form, Platzierung und Aktualität

Die Erklärung muss selbst barrierefrei und maschinenlesbar sein. Sie muss von der Startseite und von jeder anderen Seite aus erreichbar sein, praktisch also über einen Link im Footer. Bei Apps wird sie dort veröffentlicht, wo die App heruntergeladen werden kann, oder auf der Website der Stelle.

Bevor du die Erklärung schreibst, muss eine tatsächliche Prüfung stattfinden. In der Erklärung gibst du an, ob diese Bewertung durch die Stelle selbst oder durch Dritte erfolgt ist; ein Link zum Prüfbericht ist zulässig. Aktualisiert wird mindestens einmal im Jahr und zusätzlich bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder App.

Zwei weitere Punkte werden oft übersehen. Erstens: Öffentliche Stellen des Bundes müssen auf Anfragen, die über den Feedback-Mechanismus eingehen, spätestens innerhalb eines Monats antworten. Zweitens verlangt § 4 BITV 2.0 Erläuterungen auf der Website in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache. Dazu gehören auch Hinweise zu den wesentlichen Inhalten der Erklärung zur Barrierefreiheit. Wie sich Leichte und Einfache Sprache unterscheiden, erklärt der Artikel Leichte und Einfache Sprache.

Eine Mustererklärung stellt die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik (BFIT-Bund) bereit. Sie ist ein guter Ausgangspunkt, ersetzt aber nicht die inhaltliche Arbeit: Ein Muster ohne echte Prüfergebnisse bleibt eine Hülle.

Informationen zur Barrierefreiheit nach dem BFSG

Für Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG gibt es keine amtliche Mustervorlage im Stil der öffentlichen Stellen. Die Mindestinhalte ergeben sich aus Anlage 3 BFSG. Zusätzlich zu den allgemeinen Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB sollen sie, soweit zutreffend, enthalten:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format
  • Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind
  • eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde

Du stellst die Informationen in deinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise bereit. Sie müssen selbst barrierefrei zugänglich sein und so lange verfügbar bleiben, wie du die Dienstleistung anbietest. Zuständig für die Marktüberwachung nach dem BFSG ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Ihre aktuellen Kontaktdaten übernimmst du am besten direkt aus einer offiziellen Quelle.

Ein Feedback-Mechanismus und ein Hinweis auf die Schlichtung sind in Anlage 3 nicht ausdrücklich als Pflichtangaben genannt. Trotzdem lohnt es sich, beides aufzunehmen. Ein klarer Kontaktweg für Barrieren hilft dir, Probleme früh zu erfahren, bevor sich jemand an die Marktüberwachung wendet. Und Verbraucher:innen haben nach dem BFSG ohnehin die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren zu beantragen.

Die Unterschiede auf einen Blick

  • Wer: Erklärung zur Barrierefreiheit für öffentliche Stellen; Informationen nach Anlage 3 für Dienstleistungserbringer im Anwendungsbereich des BFSG.
  • Rechtsgrundlage: BGG und BITV 2.0 bzw. Landesrecht; BFSG mit Anlage 3.
  • Schwerpunkt: öffentliche Stellen legen offen, was nicht barrierefrei ist und warum; Unternehmen beschreiben vor allem, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt.
  • Feedback und Schlichtung: bei öffentlichen Stellen ausdrücklich Pflicht; nach BFSG empfehlenswert.
  • Behörde: Nach BFSG musst du die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen.
  • Aktualisierung: bei öffentlichen Stellen mindestens jährlich und bei wesentlichen Änderungen; nach BFSG sollten die Angaben bei jeder relevanten Änderung der Dienstleistung angepasst werden, denn sie müssen stimmen.

So baust du die Seite auf

Unabhängig von der Rechtsgrundlage hat sich eine klare Gliederung mit aussagekräftigen Zwischenüberschriften bewährt. Für ein Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG könnte sie so aussehen:

  1. Geltungsbereich: Für welche Website, welche Apps und welche Dienstleistung gelten die Angaben?
  2. Beschreibung der Dienstleistung: Was können Kund:innen hier tun, und wie läuft das ab – von der Produktsuche bis zur Bestellbestätigung?
  3. Umsetzung der Anforderungen: Welcher Maßstab wurde angelegt (zum Beispiel WCAG 2.1 AA bzw. EN 301 549), und was ist konkret umgesetzt?
  4. Bekannte Einschränkungen: Wo gibt es noch Barrieren, und welche Alternativen stehen zur Verfügung?
  5. Prüfung und Stand: Wie und wann wurde geprüft, wann wurden die Angaben zuletzt aktualisiert?
  6. Kontakt: Wie können Menschen Barrieren melden, und mit welcher Antwortzeit können sie rechnen?
  7. Marktüberwachungsbehörde: Name und Kontaktdaten der zuständigen Behörde.

Für öffentliche Stellen orientierst du dich an der Reihenfolge der Mustererklärung und ergänzt den Hinweis auf die Schlichtungsstelle sowie die Erläuterungen in Leichter Sprache und Gebärdensprache.

Vorher und nachher

Wie viel konkreter Angaben sein können, zeigt ein Beispiel. So steht es auf vielen Websites:

Wir sind bemüht, unsere Website barrierefrei zu gestalten. Leider ist dies noch nicht in allen Bereichen möglich. Bei Fragen wenden Sie sich an info@example.com.

Und so wird es hilfreich:

Unser Shop wurde im September 2026 durch eine externe Prüfstelle gegen WCAG 2.1 Stufe AA geprüft. Produktsuche, Warenkorb, Registrierung und Bezahlung sind mit Tastatur und Screenreader nutzbar. Noch nicht barrierefrei ist der 3D-Produktkonfigurator für Sofas: Er ist nicht per Tastatur bedienbar. Als Alternative kannst du alle Stoffe und Maße auch über das Formular auf der Produktseite auswählen. Barrieren meldest du über unser Kontaktformular oder per Telefon; wir antworten innerhalb von fünf Werktagen.

Die zweite Fassung beschreibt, was funktioniert, benennt eine konkrete Einschränkung, bietet eine Alternative und macht eine verlässliche Zusage. Genau diese Informationen brauchen Menschen, die vorher wissen wollen, ob sie einen Einkauf allein abschließen können.

Die Seite selbst muss barrierefrei sein

Es klingt selbstverständlich, wird aber oft übersehen: Eine Erklärung als gescanntes PDF oder als Fließtext ohne Struktur verfehlt ihren Zweck. Achte mindestens auf diese Punkte:

  • Echte Überschriften und Listen statt nur fett gesetzter Zeilen, damit Screenreader-Nutzer:innen die Struktur erfassen können (Info und Beziehungen).
  • Ein eindeutiger Seitentitel wie „Barrierefreiheit – Shopname“ (Seite mit Titel).
  • Aussagekräftige Linktexte, etwa „Kontaktformular für Barrieren“ statt „hier“ (Linkzweck (im Kontext)).
  • Die Seite ist über mehr als einen Weg auffindbar, zum Beispiel über Footer und Sitemap (Mehrere Wege).
  • Der Kontaktweg für Barrieren steht auf allen Seiten an derselben Stelle (Konsistente Hilfe, neu in WCAG 2.2).
  • Verständliche Sprache ohne Juristendeutsch; Fachbegriffe wie „WCAG“ kurz erklärt (Leseniveau).

Typische Fehler

Floskeln statt Fakten. „Wir bemühen uns“ ist keine Information. Beschreibe, was geprüft wurde, was funktioniert und was nicht.

Konformität behaupten, ohne zu prüfen. Eine Erklärung, die „vollständige Barrierefreiheit“ verspricht, ohne dass je jemand getestet hat, ist riskant. Sie weckt falsche Erwartungen und lässt sich leicht widerlegen. Grundlage sollte immer eine echte Prüfung sein; wie du dabei vorgehst, steht im Artikel Barrierefreiheit testen.

Auf ein Overlay verweisen. Der Hinweis, die Website sei „dank unseres Barrierefreiheits-Tools“ zugänglich, ist kein Nachweis. Overlays beheben strukturelle Probleme im Code nicht zuverlässig.

Veraltete Angaben. Ein Prüfdatum von vor drei Jahren und Hinweise auf Bereiche, die es längst nicht mehr gibt, zerstören Vertrauen. Lege fest, wer die Seite pflegt und wann sie überprüft wird.

Ein Kontaktweg, der ins Leere führt. Ein Formular mit CAPTCHA-Rätsel oder eine Adresse, die niemand liest, ist kein funktionierender Feedback-Mechanismus. Teste den Weg selbst und sorge dafür, dass Meldungen bei jemandem landen, der sie bearbeiten kann.

Pflichtangaben vergessen. Bei öffentlichen Stellen fehlt häufig der Link zur Schlichtungsstelle, bei Unternehmen die Angabe der Marktüberwachungsbehörde.

Generator-Text ohne Anpassung. Vorlagen sind hilfreich, aber ein ungeprüft übernommener Text mit Platzhaltern oder Angaben, die nicht zu deinem Angebot passen, wirkt unseriös.

Kurze Checkliste

  • Richtige Rechtsgrundlage geklärt: öffentliche Stelle oder BFSG?
  • Angaben beruhen auf einer tatsächlichen Prüfung mit Datum und Methode
  • Bekannte Barrieren konkret benannt, Alternativen beschrieben
  • Funktionierender, barrierefreier Kontaktweg angegeben
  • Schlichtungsstelle (öffentliche Stellen) bzw. Marktüberwachungsbehörde (BFSG) genannt
  • Seite von jeder Seite aus erreichbar und selbst barrierefrei
  • Zuständigkeit und Aktualisierungsrhythmus festgelegt

Fazit

Eine gute Barrierefreiheitserklärung ist kein juristisches Pflichtstück, das man einmal ablegt und vergisst. Sie ist eine ehrliche Bestandsaufnahme: Was funktioniert, was noch nicht, und wie bekommen Menschen trotzdem, was sie brauchen? Öffentliche Stellen folgen dabei den Vorgaben von BGG, BITV 2.0 und Landesrecht samt Mustererklärung. Unternehmen im Anwendungsbereich des BFSG beschreiben nach Anlage 3, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und nennen die Marktüberwachungsbehörde.

In beiden Fällen gilt: Konkrete, aktuelle und überprüfbare Angaben schaffen Vertrauen. Und ein Kontaktweg, der wirklich funktioniert, ist oft der schnellste Weg, um von Barrieren zu erfahren und sie zu beheben. Wenn du wissen willst, welche Kriterien hinter den Anforderungen stehen, schau in den WCAG-Guide.

Quellen

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